Rechtliches
Alle Waffen aus den USA unterliegen der Exportkontrolle der U.S. Regierung (U.S. State Departement) und dürfen nicht ohne deren Genehmigung exportiert werden. Diese Verpflichtung geht auch auf den Abnehmer der Ware über.
Hinweise zum Erwerb und zum Führen von Schreckschusswaffen (SRS-Waffen):
Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen:
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
Führen von Gas- und Signalwaffen:
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis – Kleiner Waffenschein.
Für den Transport von Gas- und Signalwaffen, die weder schuss- noch zugriffsbereit sind, bedarf es keines kleinen Waffenscheins (z.B. Transport). Die Waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn Sie in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird. (z.B. einem Waffenkoffer oder Tasche mit Schloss.)
Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Das Führen von Schreckschuss- Reizstoff- oder Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar!
Schießen mit Gas- und Signalwaffen:
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
SILVESTER:
Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (die Geschosse das Grundstück nicht verlassen oder sich in der Nähe leicht brennbaren Objekten entzünden können, usw.) entspricht.
Aufbewahrung:
Wer Waffen besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Insbesondere dürfen minderjährige Personen keinesfalls Zugriff auf die Waffen haben.
Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Kaltgaswaffen / Co2-Waffen:
Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und Kaltgaswaffen / Co2-Waffen:
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und Kaltgaswaffen / CO2-Waffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Kaltgaswaffen / Co2-Waffen:
Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:
Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Aufbewahrung:
Wer Waffen besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Insbesondere dürfen minderjährige Personen keinesfalls Zugriff auf die Waffen haben.
Gas- , Luftdruck- und CO2-Waffen, freie Vorderladerwaffen und Zündhütchen, Bajonette und Säbel
Für den Erwerb ist lediglich ein amtlicher Altersnachweis erforderlich.
Allgemeiner Hinweis: Aufbewahrungspflicht, bitte beachten Sie die für Ihre erworbene Waffe und Munition notwendigen Auflagen zur Aufbewahrung. Auch einzelne Patronen müssen unter Verschluss! Säbel und Bajonette werden lt. Gesetz als Waffe behandelt und sind vor Zugriff Dritter sicher zu verwahren.
Achtung: Keine Gewähr für diese Informationen. Besonders nicht für die juristische Exaktheit dieser Informationen. Wir empfehlen jeden Kunden sich zusätzlich selbst bei Ihrer Behörde über die waffenrechtlichen Bestimmungen zu informieren!
Wichtiger Hinweis:
Nach § 42 WaffG ist das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verboten!!
Verbot des Führens von Anscheinswaffen - § 42 a WaffG
Es ist verboten Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder Messer mit einer feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit der Klingenlänge über 12 cm zu führen.
Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamtbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1 oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel (z.B. Zündblättchenrevolver) oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind (z.B. Karneval, Schützenfestumzüge) oder die Teil einer kulturhistorische bedeutsamen Sammlung in Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die § 10 Abs.4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist (z.B. Gas- und Signalwaffen, Druckluft- und Druckgaswaffen).
Das Führverbot gilt nicht für den Transport in einem verschlossenem Behältnis (z.B. eingeschweißte Verpackung, Waffenkoffer mit Schloss), bei Hieb- und Stoßwaffen sowie Einhandmesser und den feststehenden Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient, somit ein sozialadäquater Gebrauch vorliegt.
Munition:
Munition die für Personen über 18 Jahre frei erwerbbar ist:
1. Kartuschenmunition der Platz-/Reiz-/Wirkstoffpatronen zu den mit dem PTB-Zeichen zugelassenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie Signaleffekte ohne Knalleffekt Kaliber 15mm
2. Kartuschenmunition für Schussapparate nach § 7 BeschG in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 1.11
3. Munition jeglicher Art zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand.
- § 12 Abs. 1 Nr. 5
- § 12 Abs. 2 Nr. 2
Erlaubnispflichtige Munition für Personen über 18 Jahren:
Für alle Munitionsarten ist die in die WBK eingetragene Munitionserwerbsberechtigung erforderlich bzw. ein separater Munitionserwerbsschein. Dies gilt auch für die früher freie Munition im Kaliber 4 mm M 20. Die Erlaubnis wird ohne Prüfung des Bedürfnisses erteilt.
Wechsel- und Austauschsysteme etc.:
Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechseltrommeln, Einsteckläufen und -systemen sowie verschiedenen Einsätzen Ist die "Grundwaffe" bereits in der WBK des Erwerbers eingetragen, so kann man folgende Schusswaffenteile unter den angegebenen Voraussetzungen ohne eine weitere Erlaubnis erwerben und besitzen. Der Erwerb ist binnen 14 Tage bei der Behörde anzuzeigen und in der WBK einzutragen.
Wechsel- und Austauschläufe, die im Vergleich zur "Grundwaffe" gleichen oder geringeren Kalibers sind einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme)
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, die verglichen mit der für die „Grundwaffe“ bestimmten Munition einen gleichen oder geringeren Geschossdurchmesser und einen gleichen oder geringeren höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck hat Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) und Einsätze, die Munition mit kleinerer Abmessung als die Grundwaffe verschießen (z.B. Fangschussgeber, Reduzierhülsen, Ladepatronen)
Grundlage hierfür ist die Regelung in Anlage 2 zum Waffengesetz, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziffer 2.
Hinweise zum Versand - benötigte Dokumente:
Die Auslieferung erfolgt spätestens 5 Werktage nach Eingang der Zahlung und ggf. der erforderlichen Dokumente, soweit in der Artikelbeschreibung nicht ausdrücklich eine hiervon abweichende Lieferzeit genannt ist oder ausdrücklich eine andere Lieferzeit vereinbart worden ist.
Bei freien Artikeln wird die Ware nach Zahlungseingang verschickt.
Bei Artikeln mit erforderlichem Altersnachweis übermitteln Sie uns bitte eine Kopie des Personalausweises oder einen sonstigen amtlichen Altersnachweis. Sobald Ihre Zahlung eingegangen ist und der Altersnachweis vorliegt, wird die Ware verschickt.
Bei erlaubnispflichtiger Munition benötigen wir eine Kopie des Personalausweises und Ihre Erwerbserlaubnis im Original oder als beglaubigte Kopie oder Scan. Ebenso benötigen wir die kompl. Kontaktdaten Ihrer zuständigen Behörde.
Bei erlaubnispflichtigen Waffen benötigen wir eine Kopie des Personalausweises und Ihre Erwerbserlaubnis im Original, als beglaubigte Kopie oder Scan. Ebenso benötigen wir die kompl. Kontaktdaten Ihrer zuständigen Behörde. Sobald Ihre Zahlung eingegangen ist und die Erwerbserlaubnis vorliegt, werden wir uns mit Ihnen wegen des Ausliefertermins in Verbindung setzen. Bitte übermitteln Sie uns eine Tel.-Nr. unter der Sie tagsüber erreichbar sind.
Jäger
Mit dem gültigen Jahresjagdschein können Sie Langwaffen und die dazugehörige Munition erwerben. Langwaffen müssen innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Ihren gültigen Jagdschein benötigen wir entweder im Original oder in Form einer beglaubigten Kopie oder als Scan. Ebenso benötigen wir eine Kopie Ihres Personalausweises, sowie die kompl. Kontaktdaten Ihrer zuständigen Behörde. Für Faustfeuerwaffen und deren Munition müssen auch Jäger vorab eine Waffenbesitzkarte mit Voreintrag zum Erwerb beantragen.
Der Versand von erwerbscheinpflichtigen Artikeln und Munition erfolgt ausschließlich über einen Waffenkurierdienst (mit persönl. Identitätsprüfung bei Übergabe). Das Versandrisiko und die Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers.
!Versand nur innerhalb Deutschlands! No international shipping! Kein Versand an Dritte.
BISHERIGE, JETZT NICHT MEHR GÜLTIGE, AUFBEWAHRUNGSREGELUNG:
Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition
Behältnisart | Langwaffen | Kurzwaffen | Munition |
---|---|---|---|
Stahlschrank mit Schwenkriegelverschluss (ohne Klassifizierung) |
Nein |
Nein |
Ja |
Stahlschrank Sicherheitsstufe A (VDMA 24992) |
bis zu 10 |
Nein |
im abschließbaren Innenfach |
Stahlschrank Sicherheitsstufe A (VDMA 24992) mit abschließbarem Innenfach Sicherheitsstufe B (VDMA 24992) |
bis zu 10 |
bis zu 5 im Innenfach |
"über Kreuz" im abschließbaren Innenfach |
Stahlschrank Sicherheitsstufe B (VDMA 24992) ohne Innenfach |
Unbegrenzt |
bis zu 10* |
Nein |
Stahlschrank Sicherheitsstufe B (VDMA 24992) mit abschließbarem Innenfach |
Unbegrenzt |
bis zu 10 |
im abschließbaren Innenfach |
Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 11443-1 oder gleichwertig) |
Unbegrenzt |
bis zu 10* |
Ja (ohne räumliche Trennung) |
Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 1 (DIN/EN 11443-1 oder gleichwertig) |
Unbegrenzt |
mehr als 10* |
Ja (ohne räumliche Trennung) |
*Bei Waffenschränken Sicherheitsstufe B nach VDMA24992: Schrankeigengewicht mindestens 200KG oder gleichwertige Verankerung im Boden bzw. der Wand erforderlich (Herstellervorgaben zur korrekten Verankerung beachten!) sonst sind nur max. 5 Kurzwaffen zugelassen!
*Tresore nach EN1143-1, mit einem Eigengewicht von unter 1.000KG, sind nach Herstellervorgaben zu verankern!
Neues Waffengesetz 2017 / 2018 und aktuelle Änderungen im Waffenrecht:
Widerstandsgrad | Anzahl Kurzwaffen | Anzahl Langwaffen | Versicherbar |
Klasse 0 (unter 200 Kg) | bis zu 5 Stck. | unbegrenzt | bis 40.000,-- Euro privat |
Klasse 0 (über 200 Kg) | bis zu 10 Stck. | unbegrenzt | bis 40.000,-- Euro privat |
Klasse 1 | unbegrenzt | unbegrenzt | bis 65.000,-- Euro privat |
Im neuen Waffengesetz gibt es ab dem 06.07.2017 keinen Hinweis zur Verankerungspflicht. Somit ist eine Verankerung eines Waffentresors der Klasse 0 gemäß DIN/ EN 1143-1 unabhängig vom Gewicht gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Für die Sicherung gegen Diebstahl empfiehlt es sich speziell bei leichteren Waffenschränke diese zu verankern (Sorgfaltspflicht, §26 WaffG).
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Grundsätzlich sind auch der (Ehe)Partner oder andere in der Wohnung/Haus lebende Personen unbefugt.
Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in § 36 Waffengesetz (WaffG) sowie in den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt.
• Waffenbesitzer haben die getroffenen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 36 Abs. 3 S. 1 WaffG).
Die Waffenbehörde kann die Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften
verdachtsunabhängig überprüfen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben der Behörde zum Zwecke der Überprüfung Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen oder die Munition aufbewahrt werden.
Die Kontrolle der Aufbewahrung kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen. Wer den sofortigen Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen und Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen. Bei Verweigerung der Mitwirkungspflicht wird jedoch die erforderliche Zuverlässigkeit des
Waffenbesitzers angezweifelt.
Hinweis nach WaffG: Bei allen erlaubnispflichtigen Artikeln sowie Munition: Abgabe nur an Inhaber einer entsprechenden Erwerbserlaubnis.
Der Erwerber erlaubnispflichtiger Schusswaffen hat binnen zwei Wochen nach Erwerb der zuständigen Behörde den Erwerb anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.